 | §192 -
§194 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 4: Fristen, Termine |
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| § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend |
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Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist
eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu
bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag
der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder
Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag
oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen
Tages der nächste Werktag. |