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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 5: Verjährung, Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
...(0) Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.