![]() | §1954 -
§1956 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 | |
| Buch 5: Erbrecht, Abschnitt 2: Rechtliche Stellungdes Erben, Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts | |
| § 1955 Form der Anfechtung | |
| ...(0) Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945. | |