 | §195 -
§197 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 5: Verjährung, Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung |
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| § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück |
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| ...(0)
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem
Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder
Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder
auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie
die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn
Jahren.
92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 |