 | §1978 -
§1980 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 5: Erbrecht, Abschnitt 2: Rechtliche Stellungdes Erben, Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten, Untertitel 3: Beschränkungder Haftungdes Erben |
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| § 1979 Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten |
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| ...(0)
Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den
Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung
des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den
Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur
Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche. |