 | §1998 -
§2000 -
-  |
|
| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
|
| Buch 5: Erbrecht, Abschnitt 2: Rechtliche Stellungdes Erben, Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten, Untertitel 4: Inventarerrichtung,unbeschränkte Haftungdes Erben |
|
| § 1999 Mitteilung an das Vormundschaftsgericht |
|
| ...(0)
Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter
Vormundschaft, so soll das Nachlassgericht dem Vormundschaftsgericht
von der Bestimmung der Inventarfrist
Mitteilung machen. Dies gilt auch, wenn die Nachlassangelegenheit
in den Aufgabenkreis eines Betreuers des
Erben fällt. |