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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 1: Personen, Titel 1: Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
§ 2 Eintritt der Volljährigkeit
...(0) Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.