 | §200 -
§202 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 5: Verjährung, Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung |
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| § 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen |
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Die Verjährung von Ansprüchen der in §
197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. §
199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
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