 | §2018 -
§2020 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 5: Erbrecht, Abschnitt 2: Rechtliche Stellungdes Erben, Titel 3: Erbschaftsanspruch |
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| § 2019 Unmittelbare Ersetzung |
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| ...(1)
Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt. |
| ...(2)
Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§
406 bis
408 finden entsprechende Anwendung.
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