![]() | §201 -
§203 -
- ![]() |
| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 | |
| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 5: Verjährung, Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung | |
| § 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung | |
| ...(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. | |
| ...(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden. | |