![]() | §2028 -
§2030 -
- ![]() |
| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 | |
| Buch 5: Erbrecht, Abschnitt 2: Rechtliche Stellungdes Erben, Titel 3: Erbschaftsanspruch | |
| § 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben | |
| ...(0) Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch. | |