 | §202 -
§204 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 5: Verjährung, Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung |
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| § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen |
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| ...(0)
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger
Verhandlungen über den Anspruch oder die den
Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt
frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. |