 | §2038 -
§2040 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 5: Erbrecht, Abschnitt 2: Rechtliche Stellungdes Erben, Titel 4: Mehrheit von Erben, Untertitel 1: Rechtsverhältnisder Erbenuntereinander |
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| § 2039 Nachlassforderungen |
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| ...(0)
Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete
nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und
jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder
Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu
leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie
sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu
bestellenden Verwahrer abliefert. |