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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 5: Erbrecht, Abschnitt 2: Rechtliche Stellungdes Erben, Titel 4: Mehrheit von Erben, Untertitel 1: Rechtsverhältnisder Erbenuntereinander
§ 2042 Auseinandersetzung
...(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.
...(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.