![]() | §204 -
§206 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 | |
| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 5: Verjährung, Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung | |
| § 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht | |
| ...(0) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. | |