 | §2069 -
§2071 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 5: Erbrecht, Abschnitt 3: Testament, Titel 1: Allgemeine Vorschriften |
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| § 2070 Abkömmlinge eines Dritten |
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| ...(0)
Hat der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne
nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen,
dass diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht
sind, welche zur Zeit des Erbfalls oder, wenn die Zuwendung
unter einer aufschiebenden Bedingung oder
unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist und
die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall
eintritt, zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des
Termins noch nicht erzeugt sind. |