 | §207 -
§209 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 5: Verjährung, Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung |
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| § 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung |
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Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der
sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des
21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger
von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen
Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem
Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung
auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft
gehemmt. |