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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 5: Verjährung, Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
§ 209 Wirkung der Hemmung
...(0) Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.