 | §210 -
§212 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 5: Verjährung, Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung |
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| § 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen |
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| ...(0)
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass
gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht
vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt
ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen
oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet
wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen
einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist
kürzer als sechs Monate, so tritt der für die
Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs
Monate. |