 | §2113 -
§2115 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 5: Erbrecht, Abschnitt 3: Testament, Titel 3: Einsetzung eines Nacherben |
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| § 2114 Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden |
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Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine
Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung,
so steht die Kündigung und die
Einziehung dem Vorerben zu. Der Vorerbe kann jedoch
nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung
der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es
für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. Auf andere
Verfügungen über die Hypothekenforderung, die Grundschuld,
die Rentenschuld oder die Schiffshypothekenforderung
findet die Vorschrift des §
2113 Anwendung.
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