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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 5: Erbrecht, Abschnitt 3: Testament, Titel 3: Einsetzung eines Nacherben
§ 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
...(0) Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.