![]() | §216 -
§218 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 | |
| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 5: Verjährung, Titel 3: Rechtsfolgen der Verjährung | |
| § 217 Verjährung von Nebenleistungen | |
| ...(0) Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist. | |