 | §2188 -
§2190 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 5: Erbrecht, Abschnitt 3: Testament, Titel 4: Vermächtnis |
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| § 2189 Anordnung eines Vorrangs |
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Der Erblasser kann für den Fall, dass die dem Erben
oder einem Vermächtnisnehmer auferlegten Vermächtnisse
und Auflagen auf Grund der Beschränkung der Haftung des
Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit
der §§
2187,
2188 gekürzt werden, durch Verfügung von Todes wegen anordnen, dass ein Vermächtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den übrigen Beschwerungen haben soll.
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