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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 5: Erbrecht, Abschnitt 3: Testament, Titel 6: Testamentsvollstrecker
§ 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
...(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.
...(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.
...(3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.