 | §21 -
§23 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 1: Personen, Titel 2: Juristische Personen, Untertitel 1: Vereine, Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften |
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| § 22 Wirtschaftlicher Verein |
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| ...(0)
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung
besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit
durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem
Bundesstaate zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz
hat. |