 | §2255 -
§2257 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 5: Erbrecht, Abschnitt 3: Testament, Titel 7: Errichtung und Aufhebung eines Testaments |
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| § 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung |
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| ...(1)
Ein vor einem Notar oder nach §
2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 327
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| ...(2)
Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden. |
| ...(3)
Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach §
2248 hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluss.
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