 | §2257 -
§2258a -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 5: Erbrecht, Abschnitt 3: Testament, Titel 7: Errichtung und Aufhebung eines Testaments |
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| § 2258 Widerruf durch ein späteres Testament |
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| ...(1)
Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. |
| ...(2)
Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre. |