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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 5: Erbrecht, Abschnitt 3: Testament, Titel 8: Gemeinschaftliches Testament
§ 2268 Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung
...(1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam.
...(2) Wird die Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, das sie auch für diesen Fall getroffen sein würden.