 | §2267 -
§2269 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 5: Erbrecht, Abschnitt 3: Testament, Titel 8: Gemeinschaftliches Testament |
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| § 2268 Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung |
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| ...(1)
Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des §
2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam.
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| ...(2)
Wird die Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des §
2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, das sie auch für diesen Fall getroffen sein würden.
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