![]() | §226 -
§228 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 | |
| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 6: Ausübungder Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe | |
| § 227 Notwehr | |
| ...(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. | |
| ...(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. | |