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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 6: Ausübungder Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
§ 227 Notwehr
...(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
...(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.