 | §227 -
§229 -
-  |
|
| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
|
| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 6: Ausübungder Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe |
|
| § 228 Notstand |
|
| ...(0)
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um
eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem
anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn
die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung
der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer
Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die
Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. |