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Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt,
zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der
Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig
ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten
gegen eine Handlung, die dieser zu dulden
verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich,
wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist
und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass
die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich
erschwert werde. |