 | §229 -
§231 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 6: Ausübungder Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe |
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| § 230 Grenzen der Selbsthilfe |
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| ...(1)
Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. |
| ...(2)
Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen. |
| ...(3)
Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen. |
| ...(4)
Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen. |