![]() | §2358 -
§2360 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 | |
| Buch 5: Erbrecht, Abschnitt 8: Erbschein | |
| § 2359 Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins | |
| ...(0) Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. | |