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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 7: Sicherheitsleistung
§ 236 Buchforderungen
...(0) Mit einer Schuldbuchforderung gegen den Bund oder gegen ein Land kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann. 96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002