 | §2378 -
§2380 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 5: Erbrecht, Abschnitt 9: Erbschaftskauf |
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| § 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf |
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Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf
fallenden Nutzungen. Er trägt für diese Zeit die
Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten.
Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft
zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen
Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände
gelegt anzusehen sind. |