 | §248 -
§250 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, Abschnitt 1: Inhaltder Schuldverhältnisse, Titel 1: Verpflichtung zur Leistung |
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| § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes |
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Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den
Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum
Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist
wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung
einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der
Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen
Geldbetrag verlangen. |