![]() | §277 -
§280 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 | |
| Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, Abschnitt 1: Inhaltder Schuldverhältnisse, Titel 1: Verpflichtung zur Leistung | |
| § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte | |
| ...(0) Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung. | |