 | §288 -
§290 -
-  |
|
| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
|
| Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, Abschnitt 1: Inhaltder Schuldverhältnisse, Titel 1: Verpflichtung zur Leistung |
|
| § 289 Zinseszinsverbot |
|
| ...(0)
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das
Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug
entstehenden Schadens bleibt unberührt.
*) Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie
2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
(ABl. EG Nr. L 200 S. 35). |