 | §28 -
§30 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 1: Personen, Titel 2: Juristische Personen, Untertitel 1: Vereine, Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften |
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| § 29 Notbestellung durch Amtsgericht |
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| ...(0)
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands
fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur
Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von
dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem
der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. |