 | §298 -
§300 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, Abschnitt 1: Inhaltder Schuldverhältnisse, Titel 2: Verzug des Gläubigers |
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| § 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung |
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| ...(0)
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner
berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so
kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass
er vorübergehend an der Annahme der angebotenen
Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner
ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt
hat. |