 | §29 -
§31 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 1: Personen, Titel 2: Juristische Personen, Untertitel 1: Vereine, Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften |
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| § 30 Besondere Vertreter |
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| ...(0)
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben
dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter
zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen
Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte,
die der ihm zugewiesene Geschäftskreis
gewöhnlich mit sich bringt. |