 | §30 -
§32 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 1: Personen, Titel 2: Juristische Personen, Untertitel 1: Vereine, Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften |
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| § 31 Haftung des Vereins für Organe |
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| ...(0)
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der
Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer
verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung
der ihm zustehenden Verrichtungen begangene,
zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem
Dritten zufügt. |