 | §328 -
§330 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, Abschnitt 3: Schuldverhältnisseaus Verträgen, Titel 3: Versprechen der Leistung an einen Dritten |
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| § 329 Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme |
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| ...(0)
Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur
Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne
die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen,
dass der Gläubiger unmittelbar das Recht
erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern. |