 | §338 -
§340 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, Abschnitt 3: Schuldverhältnisseaus Verträgen, Titel 4: Draufgabe, Vertragsstrafe |
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| § 339 Verwirkung der Vertragsstrafe |
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Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall,
dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger
Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so
ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht
die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die
Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein. |