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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, Abschnitt 3: Schuldverhältnisseaus Verträgen, Titel 5: Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen, Untertitel 1: Rücktritt*)
§ 349 Erklärung des Rücktritts
...(0) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.