 | §352 -
§354 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, Abschnitt 3: Schuldverhältnisseaus Verträgen, Titel 5: Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen, Untertitel 1: Rücktritt*) |
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| § 353 Rücktritt gegen Reugeld |
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| ...(0)
Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugelds vorbehalten,
so ist der Rücktritt unwirksam, wenn das Reugeld
nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der
andere Teil aus diesem Grunde die Erklärung unverzüglich
zurückweist. Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das
Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet
wird. |