 | §368 -
§370 -
-  |
|
| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
|
| Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, Abschnitt 4: Erlöschender Schuldverhältnisse, Titel 1: Erfüllung |
|
| § 369 Kosten der Quittung |
|
| ...(1)
Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. |
| ...(2)
Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger, so fallen die Mehrkosten den Gläubigern zur Last. |