![]() | §388 -
§390 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 | |
| Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, Abschnitt 4: Erlöschender Schuldverhältnisse, Titel 3: Aufrechnung | |
| § 389 Wirkung der Aufrechnung | |
| ...(0) Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. | |