 | §428 -
§430 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, Abschnitt 7: Mehrheitvon Schuldnernund Gläubigern |
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| § 429 Wirkung von Veränderungen |
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| ...(1)
Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger. |
| ...(2)
Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner. |
| ...(3)
Im Übrigen finden die Vorschriften der §§
422,
423,
425 entsprechende Anwendung. Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.
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