Neue Suche§430 - §432 - Zurück - Drucken

Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, Abschnitt 7: Mehrheitvon Schuldnernund Gläubigern
§ 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
...(0) Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.